Österreichische AIDS Gesellschaft · info@aidsgesellschaft.at
© Österreichische AIDS Gesellschaft 2012 – 2024
§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
1. Der Verein führt den Namen „Österreichische AIDS Gesellschaft“ und hat seinen Sitz in Wien.
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf ganz Österreich. Der Verein kann auch in anderen Staaten tätig werden.
§ 2 ZWECK
1. Der Zweck des Vereins ist die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiete der medizinischen HIV/AIDS-Forschung und die Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse.
2. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet.
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Durchführung und Unterstützung von Forschungsvorhaben, deren Ergebnisse sowohl auf nationalen und internationalen Kongressen präsentiert als auch publiziert werden;
b) Abhaltung von Vorträgen, Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen;
c) Herausgabe und Verbreitung von Informationsschriften, Informationsmaterial und sonstigen wissenschaftlichen Informationen sowie die Förderung der epidemiologischen Dokumentation der HIV-Infektion in Österreich und die Unterstützung von EDV-Programmen, sofern sie dem Zweck des Vereins dienlich sind und diese Aktivitäten nicht mehr als 10 Prozent der Gesamttätigkeit und der Gesamtausgaben umfassen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittszahlungen, Mitglieds- und Förderungsbeiträge;
b) Subventionen, Spenden und Legate;
c) Erlöse aus den in Ziffer 2 genannten Aktivitäten.
§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen sein, die in der wissenschaftlichen und klinischen HIV-Forschung, der medizinischen Betreuung HIV-positiver Personen sowie der medizinischen Begleitung medikamentöser HIV-Prophylaxe tätig sind.
2. Außerordentliche Mitglieder können alle Personen sein, die in der wissenschaftlichen und klinischen HIV-Forschung, der medizinischen Betreuung HIV-positiver Personen sowie der medizinischen Begleitung medikamentöser HIV-Prophylaxe tätig sind und nicht ordentliche Mitglieder des Vereins sind.
3. Fördernde Mitglieder können physische oder juristische Personen sein, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit an der Weiterentwicklung der ärztlichen Wissenschaft und der Praxis besonderes Interesse haben und sich verpflichten, einen regelmäßigen oder einmaligen Förderungsbetrag zu leisten.
4. Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich in besonderem Maße um die von diesem Verein verfolgten Zwecke verdient gemacht haben.
§ 5 AUFNAHME VON MITGLIEDERN
Die Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied erfolgt über schriftlichen Antrag an den Vorstand der Gesellschaft. Der Aufnahmeantrag muss durch zwei Vorstandsmitglieder der Gesellschaft unterstützt werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet endgültig der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
2. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft bleibt das ehemalige Mitglied bzw. sein Rechtsnachfolger verpflichtet, die bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein unverzüglich zu begleichen.
3. Der Austritt muss dem Sekretariat der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt werden. Er wird mit Ende des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam. Er muss mindestens drei Monate vor dem Jahresende mitgeteilt werden. Erfolgt die Austrittsanzeige verspätet oder zu einem anderen Termin, so ist sie – falls keine gesonderte Genehmigung durch den Vorstand erfolgt – erst zum nächsten ordentlichen Austrittstermin wirksam.
4. Die Streichung eines Mitgliedes kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder des Förderungsbeitrages im Rückstand ist.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen Zuwiderhandelns gegen den Vereinszweck, wegen Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder aus sonstigen wichtigen Gründen verfügt werden.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht der Teilnahme an der Generalversammlung. Nur ordentliche Vereinsmitglieder haben das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind – je nach Art ihrer Mitgliedschaft – zur pünktlichen Zahlung der Beitrittszahlung, der Mitgliedsbeiträge und der Förderungsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind: die Generalversammlung (§ 9), der Vorstand (§ 11), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9 GENERALVERSAMMLUNG
1. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann durch Beschluss des Vorstandes jederzeit einberufen werden.
3. Die Einladung zur ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung ergeht schriftlich oder per Mail an alle teilnahmeberechtigten Mitglieder. Das Postaufgabedatum muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung liegen. Die Einberufung der Generalversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Weitere Tagesordnungspunkte können durch schriftliche/elektronische Mitteilungen an alle Mitglieder seitens des Vorstandes mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung bekannt gegeben werden. Die Generalversammlung ist durch die Präsidentin/den Präsidenten einzuberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder oder die Rechnungsprüfer dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Präsidentin/der Präsident kann bei Bedarf auch ohne Antrag eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Im Falle seiner Verhinderung muss die/der jeweils nächstgereihte Vizepräsidentin/Vizepräsident die außerordentliche Generalversammlung einberufen.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse können nur zu gemäß Abs.3 bekannt gegebenen Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, sofern diese Vollmacht vier Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand hinterlegt wurde. Die Generalsekretärin/der Generalsekretär kann diese Frist im Einzelfall verkürzen.
7. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, bei dessen Verhinderung die/der nächstgereihte Vizepräsidentin/Vizepräsident, bei deren Verhinderung die/der Generalsekretärin/Generalsekretär.
§ 10 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme, Beschlussfassung und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2. Wahl des Vorstandes aufgrund des endgültigen Wahlvorschlages nach §11.
3. Wahl der Rechnungsprüfer.
4. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende und vom Vorstand der Generalversammlung zugewiesene Fragen.
§ 11 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar jedenfalls aus Präsidentin/Präsident, Generalsekretärin/Generalsekretär (entspricht der Schriftführerin/dem Schriftführer), Kassierin/Kassier und sowie eventuell mehreren Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds an seine/ihre Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin/jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Die jeweils amtierenden Vorstandspersonen bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die Nachfolge gewählt wurde. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4. Der Vorstand wird von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei Verhinderung durch die/den nächstgereihte/n Vizepräsidentin/Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung durch die Generalsekretärin/den Generalsekretär schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident, bei deren/dessen Verhinderung die/der nächstgereihte Vizepräsidentin/Vizepräsident, bei deren/dessen Verhinderung die Generalsekretärin/der Generalsekretär Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Die Haftung unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein besteht nur im Falle vorsätzlicher Schädigung.
§ 12 AUFGABEN DES VORSTANDS
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
8. Wahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates.
§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
1. Die Präsidentin/der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Generalsekretärin/der Generalsekretär unterstützt die Präsidentin/den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Erklärungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Präsidentin/des Präsidenten und der Generalsekretärin/des Generalsekretärs, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) der Kassiererin/des Kassiers. Ab einem Betrag von 5000,- ist im Innenverhältnis die Zustimmung der/s Präsidentin/Präsidenten erforderlich. Diese Zustimmung kann auch formfrei durch Mail erfolgen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4. Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5. Die Präsidentin/der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6. Die Generalsekretärin/der Generalsekretär führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
7. Die Kassiererin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten, die/der nächstgereihte Vizepräsidentin/Vizepräsident, bei deren Verhinderung die Generalsekretärin/der Generalsekretär, bei deren/dessen Verhinderung die Kassierin/der Kassier bei deren/dessen Verhinderung eines der anwesenden anderen Vorstandsmitglieder.
9. Zur Bewältigung der Forschungsvorhaben können auch Dritte herangezogen werden. Die Zusammenarbeit mit diesen Personen ist in schriftlichen Verträgen (Dienst- oder Werkverträge) zu regeln, wobei zwingende Vertragsbestandteile sind, dass
In allen Publikationen hat der Verein als Projektträger aufzuscheinen.
§ 14 DER WISSENSCHAFTLICHE BEIRAT
1. Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat einrichten. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt. Wissenschaftlicher Beirat kann jede fachlich qualifizierte Person werden. Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der wissenschaftliche Beirat wird von der Präsidentin/vom Präsidenten geleitet.
2 . Der wissenschaftliche Beirat dient dem Vorstand als beratendes Organ bei der Umsetzung der in § 2 formulierten wissenschaftlichen Zielsetzungen der Gesellschaft. Der wissenschaftliche Beirat kann insbesondere mit der Entwicklung und Planung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Projekte, sowie mit der wissenschaftlichen Profilbildung der Gesellschaft betraut werden. Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates sind auf Beschluss des Vorstandes durch die Präsidentin/den Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Formalien der Einberufung richten sich sinngemäß nach den Bestimmungen über die Einberufung von Vorstandssitzungen. Die Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats werden von der Präsidentin/dem Präsidenten geleitet.
§ 15 DIE RECHNUNGSPRÜFER
1. Von der Generalversammlung werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer gewählt.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung mündlich oder schriftlich über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten.
3. Die Generalversammlung kann an Stelle der beiden Rechnungsprüfer einen Abschlussprüfer bestellen. In diesem Fall ist der Abschlussprüfer zu verpflichten, auch die Agenden der Rechnungsprüfer zu übernehmen. Die Regeln dieser Statuten für den Rechnungsprüfer gelten dann sinngemäß für den Abschlussprüfer.
§ 16 DAS SCHIEDSGERICHT
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich
2. Bei Streitfragen aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht mit einfacher Mehrheit, dieses ist nur bei Anwesenheit aller drei Mitglieder beschlussfähig und entscheidet endgültig.
3. Bei Befangenheit oder Ausfall eines Mitgliedes kooptieren die unbefangenen, anwesenden Mitglieder ein neues Mitglied, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
§ 17 EHRENPRÄSIDENT
1. Die Hauptversammlung kann eine herausragende Persönlichkeit, die sich um die Anliegen der Gesellschaft verdient gemacht hat, zur Ehrenpräsidentin/zum Ehrenpräsidenten bestellen. Die Ehrenpräsidentin/der Ehrenpräsident wird auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes mit Zwei-Drittel-Mehrheit von der Generalversammlung gewählt.
2. Die Ehrenpräsidentin/der Ehrenpräsident wird auf Lebenszeit bestellt und ist von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Die Ehrenpräsidentin/der Ehrenpräsident kann von der Präsidentin/vom Präsidenten als Auskunftsperson zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Sie/Er ist jedoch nicht Mitglied des Vorstands und verfügt somit nicht über Antrags-, Wahl- oder Stimmrechte im Vorstand. In der Hauptversammlung stehen der Ehrenpräsidentin/dem Ehrenpräsidenten die Rechte eines ordentlichen Vereinsmitgliedes zu.
§ 18 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder eine Liquidatorin/einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereins, sowie auch bei Wegfall des bisherigen günstigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 4 bis 6 EStG 1988 zu verwenden.
Kühtai, am 17.04.2013
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